SATZUNG der SCHÜTZENGELLSCHAFT „EDELWEIß v. 1953 e.V.“ Lochbühl

§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS

Die Schützengesellschaft „Edelweiß v. 1953 e.V.“ mit Sitz in Lochbühl verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und durch die Wiederbelebung und Erhaltung fränkischen Brauchtums durch Abgabe von Böllerschüssen bei besonderen Anlässen. Dazu kann der Verein Böllergeräte erwerben, restaurieren und nachbauen, um sie ihrer kulturhistorischen Bedeutung entsprechend der Nachwelt zu erhalten. Die Abgabe der Böllerschüsse sollen die Schützen in einheitlicher Kleidung bzw. Tracht und mit möglichst einheitlichem Gerät ausführen.

§ 2 TÄTIGKEIT, VEREINSMITTEL UND AUFLÖSUNG

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auslösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nagel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sich nicht mindestens 5 Mitglieder entschließen, den Verein in der ursprünglichen Form weiterzuführen. Die Auflösung bzw. Verschmelzung kann nur in der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.

§ 3 AUFNAHME UND MITGLIEDERARTEN

Der Verein setzt sich zusammen aus: a) Aktiven Mitgliedern b) Fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern Aktives Mitglied in der Schützengesellschaft „Edelweiß v. 1953 e.V.“ Lochbühl kann jeder werden, der das 12. Lebensjahr erreicht hat. Mitglied der Böllerschützenabteilung kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, soweit diese ein einwandfreies Führungszeugnis aufweisen kann. Aktive Mitgliedschaft liegt vor, wenn sich das Mitglied entsprechend den Bestimmungen des DSB, BSSB oder des Vorstandes aktiv am Schießsport beteiligt oder eine Funktion im Verein bekleidet. Als aktives Mitglied gilt außerdem nur derjenige, der sich an mindestens 5 Schießveranstaltungen/Jahr beteiligt. Für die fördernde Mitgliedschaft gibt es keine Altersgrenze. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedes aktive Mitglied erhält eine Mitgliedskarte des Bayerischen Sportschützenbundes und damit gegen Unfall- und Haftpflicht versichert.

§ 4 EHRENMITGLIEDER, EHRENVORSTÄNDE USW.

Besonders um den Verein verdiente Mitglieder oder Persönlichkeiten können auf Vorschlag des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Verdienstvolle, langjährige Vorstände, Schützenmeister, Kassier und Schriftführer können in gleicher Weise zu Ehrenvorständen, Ehrenschützenmeister usw. ernannt werden.

§ 5 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft erlischt: a) Durch den Tod des Mitgliedes b) Durch eine Austrittserklärung, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zulässig ist, wobei aber der Beitrag bis zum Jahresende zu entrichten ist. c) Durch Ausschluss durch den Gesamtvorstand. Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen oder Vermögen des Vereins schädigt, sich unsportlich verhält oder den Schießbetrieb stört. Der Ausschluss ist von der Gesamtvorstandschaft mit einer 2/3 Mehrheit zu beschließen und dem ausgeschlossenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht rückvergütet. 6 d) Wenn ein Mitglied ohne Angabe von triftigen Gründen mit mehr als 6 Monatsbeiträgen in Verzug gerät und trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von 2 Monaten bezahlt.

§ 6 BEITRÄGE UND AUFNAHMEGEBÜHREN

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Frühere Mitglieder können, wenn ihr Austritt aus dem Verein in Folge Wohnortwechsels veranlasst war, bei der Wiederaufnahme von der nochmaligen Entrichtung der Aufnahmegebühr befreit werden, wenn zwischen Aus- und Wiedereintritt nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind.

§ 7 VERMÖGEN DES VEREINS

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Eventuelle Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden (im Sinne des §2 dieser Satzung). Der Ankauf von Sportwaffen bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Hier entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Eventuelle Beschränkungen durch §9 dieser Satzung sind zu beachten. Bauliche Veränderungen am Vereinshaus (Um-, Anoder Ausbau usw.) sind in der Jahreshauptversammlung zu beschließen. Diese ermächtigt den Gesamtvorstand diese Maßnahmen ausführen zu lassen.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den sportlichen oder geselligen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, insbesondere auch die vereinseigenen Waffen zu benützen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu entrichten. Des weiteren sind die erlassenen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines gesicherten Schießbetriebes zu beachten. Jedes Mitglied ist zur Beachtung dieser Satzung verpflichtet. Der Verein versteht sich als eine Gemeinschaft mit demokratischer Struktur. Jedes Mitglied erwirbt mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive und passive Wahlrecht. Aktive und fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Diese Beschlüsse, sowie die Beschlüsse über die Höhe der Aufnahmegebühren, sind mit einfacher Mehrheit zu fassen.

§ 9 GESAMTVORSTAND, GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND, AUSSCHUSS

1. Zusammensetzung des Gesamtvorstandes: a) 1. Vorstand b) 2. Vorstand (Stellvertreter) c) Schriftführer d) Kassier e) 1. Schützenmeister f) 2. Schützenmeister g) Leiter der Böllerschützenabteilung h) Schussmeister i) Ausschussmitglieder (9 Mitglieder) j) 2 Rechnungsprüfer (2 Mitglieder des Ausschusses) 2. Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes a) 1. Vorstand b) 2. Vorstand (Stellvertreter) c) Schriftführer d) Kassier e) 1. Schützenmeister f) 2. Schützenmeister g) Leiter der Böllerschützenabteilung h) Schussmeister 9 3. Zusammensetzung des Ausschusses Der Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern und 2 Kassenprüfern, welche keines der Vorstandsämter ausführen dürfen. Die Wahl des Gesamtvorstandes hat alle 2 Jahre unter Beachtung des §14 stattzufinden. 4. Aufgaben der Vorstandschaft a) Der 1. Vorstand (im Verhinderungsfall der 2. Vorstand) leitet die Vereinsgeschäfte und ist weisungsberechtigt. Er beruft Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Der 1. und 2. Vorstand vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt. b) Der Schriftführer erledigt alle sich für den Verein ergebenden schriftlichen Geschäfte und hat bei allen Sitzungen und Versammlungen über deren Verlauf und Beschlüsse ein Protokoll zu führen. 10 c) Der Kassier ist dem Gesamtvorstand für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Bei Ausgabebelegen hat ein Mitglied des Gesamtvorstandes gegenzuzeichnen. Ausgaben, die 25% des jeweiligen Barvermögens (Barvermögen = Bargeld + Guthaben auf laufendem Konto und Sparbuch) des Vereins überschreiten, bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes. Alle übrigen Ausgaben können von der geschäftsführenden Vorstandschaft beschlossen werden. d) Der 1. Schützenmeister ( im Verhinderungsfall der 2. Schützenmeister) leitet die regelmäßigen Schießabende und hat im Einverständnis mit der geschäftsführenden Vorstandschaft die Haupt- und Preisschießen näher zu bestimmen, die notwendigen Programme zu entwerfen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen, sowie eventuellen Differenzen zu ordnen. Er hat außerdem die Verantwortung für die vereinseigenen Schießstände, Waffen und Zubehör. Zu seiner Unterstützung kann ein Waffenwart bestellt werden. 11 e) Der 1. Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und ist gegenüber den Organen des Vereins, mit Ausnahme der Kassenprüfer, weisungsbefugt. Er ist der Mitgliederversammlung für eine ordnungsgemäße, wirtschaftliche Führung der Geschäfte verantwortlich und weist dies in einem Tätigkeitsbericht vor der jährlichen, ordentlichen Hauptversammlung nach. f) Bei Beschlussfassungen, die mit Stimmgleichheit enden, entscheidet die Stimme es 1. Vorstandes. g) Vorstandschaft und Verwaltung arbeiten ehrenamtlich, nur im Interesse des Vereins entstehende, tatsächliche Aufwendungen sachlicher oder personeller Art dürfen ersetzt werden. 12 h) Der Ausschuss fasst mit dem geschäftsführenden Vorstand die erforderlichen Beschlüsse und steht helfend zur Seite. Aus den Mitgliedern des Ausschusses sind zwei Kassenprüfer zu bestimmen, die mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vornehmen. Über das Ergebnis muss ein schriftlicher Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Die beiden Kassenprüfer prüfen auch, ob die Beschränkungen nach §9, Abs. 2c, eingehalten werden. i) Der Leiter der Böllerschützenabteilung hat Sorge zu tragen, dass sämtliche Genehmigungen zum Schießen vorliegen. j) Der Schussmeister ist für die Signalgebung beim Schießen zuständig und sämtlichen Schützen gegenüber weisungsbefugt. Zu seinen Aufgaben gehört auch die ordnungsgemäße Überwachung des Schießbetriebes.

§ 10 RÜCKTRITT

Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, zu jeder Zeit von Ihrem Amt zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung hat den verbleibenden Vorstandsmitgliedern gegenüber schriftlich, unter Angabe von Gründen, zu erfolgen. Die einzelnen Vorstands- und Ausschussmitglieder können auch im Laufe der Hauptversammlung ihren Rücktritt erklären. Durch die Bekanntgabe an die Mitgliederversammlung wird er sofort wirksam. Einer besonderen Rücktrittserklärung bedarf es nicht, wenn die Amtszeit abgelaufen ist und Neuwahlen stattfinden.

§ 11 ABBERUFUNG VON VORSTANDS- UND AUSSCHUSSMITGLIEDERN

Es ist jederzeit möglich, Vorstands- und Ausschussmitglieder, sowie Schützenmeister abzuberufen. Hierfür ist die Mitgliederversammlung zuständig. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses ist, dass die betreffende Mitgliederversammlung ordnungsgemäß vom zuständigen Organ, unter Bekanntgabe der Abberufung als Tagesordnungspunkt einberufen wurde und dass der Beschluss mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustande kommt. Es genügt einfache Stimmenmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 12 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan und wird vom 1. Vorstand einberufen. Der Termin ist den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung besteht nicht. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im Januar statt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Führung des Vereins. b) Die Genehmigung des Geschäftsberichtes des 1. Vorstandes. c) Die Genehmigung des Kassenberichtes. d) Die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. e) Die Wahl der Gesamtvorstandschaft. f) Die Festsetzung der Jahresbeiträge und der Aufnahmegebühren. g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen usw… h) Satzungsänderungen i) Die Beschlussfassung über gestellte Anträge. 15 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die bei Einberufung einer Mitgliederversammlung bekannt zugebende Tagesordnung muss vor allen Dingen klar und unmissverständlich sein. Die Mitglieder müssen aus der Tagesordnung deutlich ersehen, worüber Beschlüsse gefasst werden sollen. Jedes einzelne Mitglied muss sich auf die Versammlung vorbereiten können. An der Mitgliederversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder, ob stimmberechtigt oder nicht, teilnahmeberechtigt. 16 Nicht ausgeschlossen, ja sogar empfehlenswert ist, auch sonstigen Personen die Teilnahme zu gewähren (z.B. Presse). Ihnen steht aber kein Recht an der Diskussion zu, es sei denn, die betreffenden Gäste werden hierum von der Mitgliederversammlung ersucht. Mitgliederanwärter, deren Aufnahme in den Verein noch nicht abgeschlossen ist, sollten ebenfalls Zutritt erhalten. Sie besitzen aber weder Diskussions- noch Stimmrecht. Anträge zur bekannt gegebenen Tagesordnung können jederzeit gestellt werden. Der Versammlungsleiter ist sogar verpflichtet, den Antrag zur Diskussion zu stellen und darüber abstimmen zu lassen. Andere Anträge, die während der Versammlung gestellt werden und Gegenstände betreffen, die bei Einberufung der Versammlung nicht auf der Tagesordnung standen, sind unbeachtlich. Sie sind vom Vorsitzenden nicht zuzulassen, da die Mitgliederversammlung nur über solche Gegenstände rechtswirksam Beschlüsse fassen kann, die bei der Einberufung angekündigt waren. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand, im Verhinderungsfall der 2. Vorstand. Eine gegen den Willen des Vorstandes, von einem anderen geleitete Mitgliederversammlung kann keine gültigen Beschlüsse fassen. Nur während des Wahlaktes leitet der Wahlvorsitzende die Versammlung. 17 Nach Beendigung des Wahlaktes geht der Vorsitz sofort wieder auf den 1. Vorstand des Vereins über. Kraft seines Amtes als Versammlungsleiter, übt der Vorstand auch das Hausrecht aus, das heißt, er kann ein Mitglied schlimmstenfalls von der Versammlung ausschließen. Er ist auch befugt, Mitglieder bei ungebührlichem Benehmen zu verwarnen, Ordnungsrufe zu erteilen, das Wort zu entziehen usw… . Er ist auch berechtigt, jederzeit in die Diskussion einzugreifen, also jederzeit das Wort zu ergreifen. Eine Beschränkung der Redezeit kann er von sich aus nicht vornehmen. Soll eine Beschränkung erfolgen, so hat dies die Mitgliederversammlung auf Antrag zu beschließen. Wie es Aufgabe des Versammlungsleiters ist, die Versammlung zu eröffnen, so ist es auch seine Pflicht, diese zu schließen. Nach Schluss der Versammlung kann eine Wiederaufnahme der Verhandlungen nur dann erfolgen, wenn noch sämtliche Verhandlungsteilnehmer anwesend sind und wenn sämtliche Anwesende, also auch die stimmberechtigten Mitglieder, dem zustimmen. Zu einer vorzeitigen Schließung der Versammlung ist der Versammlungsleiter nicht berechtigt. Er ist auch nicht berechtigt, die Versammlung etwa zu unterbrechen und zu vertagen. Dies ist Sache der Mitgliederversammlung.

§ 13 WAHL DER GESAMTVORSTANDSCHAFT

Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Wahlen finden grundsätzlich offen statt. Eine geheime Wahl muss stattfinden, wenn mindestens ein drittel der Mitglieder dies beantragen. Über das Ergebnis der Wahlhandlung ist eine Liste aufzustellen, welche von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Den Mitgliedern muss Gelegenheit gegeben werden, Vorschläge zur Wahl zu machen. Die gesamten Vorschläge sind vom Wahlleiter aufzuzeichnen und den Mitgliedern vor der Abstimmung nochmals bekannt zugeben. Es steht den Mitgliedern frei, auch nicht vorgeschlagene Personen zu wählen. Zur Rechtswirksamkeit einer Wahl gehört, dass der Gewählte die Wahl auch annimmt. Mit dieser Annahmeerklärung wird die Wahl erst wirksam, denn es kann niemand gezwungen werden, eine Wahl anzunehmen. Die Annahmeerklärung kann auch im vorhinein erfolgen, etwa von Mitgliedern, die verhindert sind, der Wahl beizuwohnen. Hier muss aber eine schriftliche Erklärung vorliegen.

§ 14 SCHIEDGERICHT

Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sowie in Vereinsangelegenheiten zwischen Mitgliedern untereinander, ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 15 EHRENGERICHT

Schädigt ein Mitglied die Ehre oder das Ansehen des Vereins, verstößt es gegen die Satzung oder gegen einen Vereinsbeschluss, so kann die Gesamtvorstandschaft das Mitglied verwarnen oder dessen Ausschluss beschließen. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 06.01.2007 angenommen. Schützengesellschaft „Edelweiß v. 1953 e.V.“ Lochbühl